Erwerb von Waffen

Wer in der Schweiz eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein. Dieser wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons erteilt (Art. 9 WG).

Zuständige kantonale Waffenbüros

Keinen Waffenerwerbsschein erhalten gemäss Artikel 8 Absatz 2 WG Personen, die:

  1.  

    das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;

     

  2.  

    entmündigt sind;

     

  3.  

    zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;

     

  4.  

    wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.

     

Ausländische Mitglieder von diplomatischen Vertretungen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, die über eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten verfügen, benötigen statt eines Strafregisterauszugs die Bewilligung des Missionschefs.

Ausfuhr von Waffen

Die Ausfuhr von Waffen bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligungen können bei den folgenden Behörden beantragt werden:

Ausfuhr in Schengen-Staaten

Ausfuhr in Nicht-Schengen-Staaten

Einfuhr von Waffen

Gemäss Artikel 23 WG sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile beim Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet nach den Bestimmungen des Zollgesetzes vom 18. März 2005 anzumelden.

In Anwendung von Artikel 43 WV sind ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen von der Zuführungs- und der Anmeldepflicht nach den Artikeln 21 und 25 des Zollgesetzes befreit, wenn die betreffenden Waffen als persönliche Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung gelten (d. h. lediglich zwei Jagd- oder Sportwaffen bzw. eine Jagd- und eine Sportwaffe mit dazugehöriger Munition bzw. eine Signal- oder Schreckschusswaffe, sofern sie über keine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfügt).

Die Einfuhr von Waffen bedarf einer Bewilligung (Art. 25 WG). Gemäss Artikel 25a Absatz 3 Buchstabe b WG und Artikel 42 Buchstabe a WV sind in der Schweiz akkreditierte ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet befreit.

Diese Bestimmung gilt nicht für Missionen als solche, die der Bewilligungs- und Anmeldepflicht unterstellt bleiben (Art. 42 und 43 WV in Verbindung mit Art. 21 und 25 des Zollgesetzes).

Im Übrigen richtet sich die Einfuhr von Waffen nach den Bestimmungen der Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz (SR 631.144.0) und nach der Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten (SR 631.145.0).

Waffen sind in folgenden Fällen meldepflichtig:

  • wenn sie als Übersiedlungsgut im Zusammenhang mit einer Ersteinrichtung eingeführt werden;

  • wenn es sich um eine Sendung handelt, die im Bahn-, Strassen- oder Flugverkehr eingeht oder aus einem schweizerischen Zollfreilager kommt.

Im Reiseverkehr ist keine Meldung erforderlich, wenn die Waffen als persönliche Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung angesehen werden können.

Tragen von Waffen

Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen will, benötigt eine Bewilligung (Art. 27 WG). Gemäss Artikel 49 Absatz 1 WG ist das Bundesamt für Polizei in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuständig für die Erteilung einer Waffentragbewilligung an ausländische Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen, der ständigen Missionen und der Sondermissionen.

Jede Person, die in der Öffentlichkeit eine Waffe trägt, muss einen Waffentragschein mit sich führen. Er ist nur gültig, wenn gleichzeitig eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vorgewiesen wird.

Eine Waffentragbewilligung wird nur für Faustfeuerwaffen erteilt.

Die Notwendigkeit der Waffe muss hinreichend begründet werden. Alle ausländischen Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen, ständigen Missionen und Sondermissionen, die – auch nur gelegentlich – aus Sicherheitsgründen eine Waffe tragen müssen, werden gebeten, mithilfe des beiliegenden Gesuchs um Erteilung einer Waffentragbewilligung für ausländische Mitglieder von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten, ständigen Missionen und Sondermissionen einen Waffentragschein zu beantragen. Dem Gesuch ist ein Passfoto und eine Fotokopie der Legitimationskarte beizulegen.

Das Gesuch ist bei der zuständigen Dienststelle einzureichen:

  • Für Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Posten:

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Protokoll, Bundeshaus West, CH-3003 Bern

  • Für Mitglieder von ständigen Missionen:

Ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf, Rue de Varembé 9–11, Postfach 194, CH-1211 Genf 20 

Waffen und Munition für die Jagd und den Schiesssport

Für den Besitz und Transport einer ungeladenen Waffe (z. B. im Kofferraum, in einer Tasche usw.), die in einem Schiessstand oder in einem Jagdgebiet verwendet werden soll, ist keine Waffentragbewilligung erforderlich. Die dazugehörige Munition kann mitgeführt werden, darf sich aber nicht in der Waffe befinden.

Waffeneinfuhr und Waffentragbewilligung für Sicherheitsbegleiter von hochrangigen Persönlichkeiten in der Schweiz

a)   Einfuhr

Staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen angemeldeter offizieller Besuche benötigen keine Bewilligung für das vorübergehende Verbringen von Waffen in die Schweiz (Art. 42 Bst. c WV). Sie sind zudem von der Zuführungs- und der Anmeldepflicht befreit, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition in die Schweiz verbringen (Art. 43 Bst. b WV).

b)    Tragen von Waffen

Wer in der Schweiz eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen will, benötigt eine Bewilligung. In der Schweiz ist nur eine begrenzte Zahl von bewaffneten Sicherheitsbegleitern zugelassen, in der Regel nicht mehr als fünf, und es werden lediglich Faustfeuerwaffen bewilligt. Alle anderen Waffen (insbesondere Maschinenpistolen), die unter das Kriegsmaterialgesetz fallen, werden bei der Einreise in die Schweiz beschlagnahmt und bei der zuständigen Polizeibehörde hinterlegt. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften behalten sich die Schweizer Behörden das Recht vor, weitere Gesuche um Erteilung einer Waffentragbewilligung abzuweisen.

Die Vertretungen und Missionen reichen Gesuche um Erteilung der erforderlichen Waffentragbewilligungen rechtzeitig (zehn Tage vor der Einreise in die Schweiz) bei der folgenden Dienststelle ein: 

  • für Transitreisen und für bilaterale oder private Besuche beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, Protokoll, Bundeshaus West, CH-3003 Bern (Fax: +41 (0)58 464 02 28)

oder

  • für multilaterale Treffen (Teilnahme an internationalen Konferenzen, Besuche bei UNO-Organisationen, internationalen Organisationen usw.) bei der Ständigen Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf, Rue de Varembé 9–11, Postfach 194, CH-1211 Genf 20, (Fax: +41 (0)58 482 24 37)

Die Gesuche müssen folgende Angaben aufweisen:

  • Namen und Vornamen der Waffeninhaber

  • Geburtsdaten

  • Dienstgrade

  • Waffentypen, Modelle und Seriennummern

  • Datum, Uhrzeit und Ort der Einreise und Ausreise der Sicherheitsbegleiter (Flughafen oder Grenzübergang)

    a) auf dem Luftweg: Fluggesellschaft und Flugnummer
    b) auf dem Landweg: Fahrzeugmarke(n) und Autokennzeichen

  • Aufenthaltsorte in der Schweiz (Hotels usw.)

Rechtliche Grundlagen



Ergänzt durch:

Letzte Aktualisierung 16.02.2023

Kontakt

Privilèges et immunités

Bundesgasse 32
3003 Berne

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