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- Konsularische Berufsvertretung und Exequatur für die Chefin bzw. den Chef einer konsularischen Berufsvertretung
- Doppelakkreditierung
Grundsatz
Die beim Schweizerischen Bundesrat (Landesregierung) akkreditierten Chefinnen und Chefs diplomatischer Missionen müssen ihren Wohnsitz in Bern, dem Sitz der politischen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, haben. Sie können ihren Wohnsitz auch in der Hauptstadt eines Drittlandes haben, in dem sie ebenfalls akkreditiert sind.
Doppelakkreditierung in Genf und Bern
Missionschefinnen und Missionschefs, die bei den internationalen Organisationen in Genf akkreditiert sind und ihren Wohnsitz in Genf haben, können grundsätzlich nicht beim Bundesrat akkreditiert werden. Ausnahmsweise und unter Berücksichtigung gewisser Kriterien können die Schweizer Behörden einem Land erlauben, dieselbe Botschafterin bzw. denselben Botschafter bei der UNO sowie beim Bundesrat mit Wohnsitz in Genf zu akkreditieren. Es ist am Entsendestaat mit folgender Prozedur die nötigen Schritte einzuleiten:
- Der Entsendestaat schickt dem Protokoll des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) eine offizielle Anfrage für eine Doppelakkreditierung mit Residenz in Genf.
- Das Protokoll EDA überprüft, ob die Kriterien, die zu einer Doppelakkreditierung mit Residenz in Genf ermächtigen, erfüllt sind.
- Im Falle einer positiven Antwort, unterbreitet der akkreditierende Staat dem Protokoll EDA ein Agrémentgesuch (bilateral).
Für eine Doppelakkreditierung Genf/Bern müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die diplomatische Vertretung muss sich an der gleichen Adresse wie die ständige Mission befinden. Teilt die diplomatische Vertretung die Räumlichkeiten mit der ständigen Mission, müssen ein oder mehrere separate Räume ausschliesslich den Tätigkeiten der diplomatischen Vertretung vorbehalten sein.
Die diplomatische Vertretung muss über eine konsularische Abteilung verfügen, welche die in Artikel 5 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen beschriebenen Aufgaben wahrnimmt, und sie muss für einen Konsularbezirk zuständig sein.
Mindestens eine, besser zwei Personen müssen ausschliesslich für die Aufgaben der diplomatischen Vertretung zuständig sein (Mitglieder des Personals der diplomatischen Vertretung).
Die Mitarbeitenden der diplomatischen Vertretung müssen ihren Wohnsitz innerhalb des Konsularbezirks auf Schweizer Gebiet haben.
Am Eingangstor der Vertretung und am Gebäudeeingang sind unterschiedliche Tafeln mit der Aufschrift «Ständige Mission von...» bzw. «Botschaft von...» anzubringen.
Doppelakkreditierung Bern/Genf
Beim Bundesrat akkreditierte Missionschefinnen und Missionschefs mit Wohnsitz in Bern können gleichzeitig bei den internationalen Organisationen in Genf akkreditiert werden. Dazu muss das Land über eine ständige Mission in Genf und eine diplomatische Vertretung in Bern mit jeweils eigenem Personal verfügen.
Ernennung eines Mitglieds einer ständigen Mission bei den internationalen Organisationen zur Chefin bzw. zum Chef eines konsularischen Postens mit Wohnsitz in Genf
Die Bundesbehörden gestatten es vorbehaltlich des vom Bundesrat erteilten Exequaturs, dass ein Mitglied des diplomatischen Personals einer ständigen Mission zur Postenchefin bzw. zum Postenchef eines Generalkonsulats oder eines Konsulats im Rahmen einer ständigen Mission ernannt wird. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die Chefin bzw. der Chef des konsularischen Postens hat ihren bzw. seinen Wohnsitz innerhalb des Konsularbezirks auf Schweizer Gebiet.
Der konsularische Posten muss für einen Konsularbezirk zuständig sein.
Mindestens ein separater Raum muss ausschliesslich den Tätigkeiten des konsularischen Postens vorbehalten sein.
Am Eingangstor der Vertretung und am Gebäudeeingang sind unterschiedliche Tafeln mit der Aufschrift «Ständige Mission von...» bzw. «(General)Konsulat von...» anzubringen.
Die Chefin bzw. der Chef des konsularischen Postens hat nur begrenzten Zugang zu den Schweizerischen Behörden. Dieser ist beschränkt auf Fragen im Zusammenhang mit der Ausübung der konsularischen Aufgaben gemäss Artikel 5 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen. Sie bzw. er hat daher keinen Anspruch auf die Behandlung, die den beim Bundesrat akkreditierten Chefinnen und Chefs der diplomatischen Missionen vorbehalten ist.