Vorsorge und Versicherung

Zwischen der Schweiz und 44 Staaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland. Die Schweiz und Neuseeland haben kein Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet.

Altersvorsorge

Mit 65 Jahren und 10-jährigem Aufenthalt in Neuseeland können Personen mit ständigem Wohnsitz (Permanent Residence) eine Altersrente (Superannuation) beantragen. Hierfür müssen fünf der zehn Jahre in Neuseeland nach dem 50. Geburtstag verbracht sein. Die Rente (Superannuation) wird gekürzt, wenn die Antragsstellenden zusätzlich über eine Rente verfügen, die aus einem staatlichen Rentensystem stammt (z.B. die AHV-Rente der Schweiz, die durch Beiträge an die obligatorische AHV erworben wurde). Die Beiträge werden alle zwei Wochen ausbezahlt. Gemäss neuseeländischem Recht kann auch nach dem Erreichen des 65. Lebensjahres einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden. In diesem Fall können Lohn und «Superannuation» gleichermassen bezogen werden.

Auf dem Hooker valley track mit Bergen im Hintergrund
Hooker valley track © Unsplash

Kranken- und Unfallversicherung

Ausländische Personen mit einer Aufenthaltsgenehmigung (Residence Permit) können dem staatlich finanzierten Gesundheitssystem beitreten und erhalten beim ersten Arzt-/Spitalbesuch eine NHI-Nummer (National Health Index Number). Die staatliche Krankenversicherung bietet eine Minimaldeckung, weshalb oft zusätzlich eine private Krankenversicherung abgeschlossen wird. Spezialärzte können erst nach Überweisung durch einen Allgemeinpraktiker (General Practitioner) aufgesucht werden. Die Allgemeinpraktiker (General Practitioner) können frei gewählt werden, jedoch ist ein Arztbesuch kostenpflichtig. Spitalbehandlungen in öffentlichen Spitälern sind kostenlos, verordnete Medikamente werden jedoch nur teilweise vergütet. Die meisten Ärzte sind privat tätig und haben eigene Tarife. Ohne Visum mit einer Mindestgültigkeit von 2 Jahren ist das Abschliessen einer privaten Krankenversicherung schwierig. Es ist empfehlenswert, die Versicherungsfrage vor der Einreise abzuklären.

Für die Unfallversicherung ist in Neuseeland auf die ACC (Accident Compensation Corporation) zu verweisen. Unabhängig der Nationalität oder des Aufenthaltsstatus von in Neuseeland verunfallten Personen sorgt die staatliche Monopol-Versicherung ACC für die Deckung der Behandlungskosten und teilweisen Erwerbsersatz. Unfälle Zuhause, im Verkehr, in der Freizeit und bei der Arbeit sind gleichermassen abgedeckt. Ebenfalls können im Falle von medizinischen Kunstfehlern, sexuellen Übergriffen und gewissen arbeitsbedingten Symptomen Anträge an die ACC gestellt werden.

Berufliche Vorsorge

Seit 2007 existiert mit «KiwiSaver» eine freiwillige, steuerbegünstigte berufliche Vorsorge für neuseeländische Staatsangehörige sowie ausländische Personen unter 65 Jahren mit ständigen Wohnsitz-Status (Permanent Resident-Status) unter 65 Jahren. 

Arbeitslosenversicherung

Informationen zum neuseeländischen System der Arbeitslosenversicherung sind auf der Webseite des Sozialministeriums (Ministry of Social Development) unter der Rubrik «Redundancy» und «Fired or left voluntarily» aufgeschaltet.

Schweizer AHV/ IV 

Auszahlung ordentlicher Renten

Ordentliche AHV- und IV-Renten (mit Ausnahme der IV-Viertelsrente) für schweizerische Staatsangehörige können an jeden beliebigen Wohnort überwiesen werden. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die schweizerische Ausgleichskasse in der Regel in der Währung des Wohnsitzstaates. Die anspruchsberechtigte Person kann ihre Rente auch auf ein persönliches Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz auszahlen lassen. Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt.

Freiwillige AHV/IV

Der freiwilligen AHV/IV können schweizerische Staatsangehörige beitreten, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA leben, falls sie unmittelbar vor ihrem Wegzug während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Die Mitgliedschaft in der freiwilligen AHV/IV entbindet die Betroffenen nicht von einer allfälligen Versicherungspflicht im Wohn- bzw. Erwerbsland. Der Beitragssatz für Erwerbstätige beläuft sich auf 10,1% des massgebenden Einkommens. Der jährliche Mindestbeitrag liegt bei 950 CHF. Die freiwillige AHV/IV bietet insbesondere nichterwerbstätigen Personen, die in ausländischen Sozialversicherungssystemen oft keine Versicherungsmöglichkeit haben, einen Schutz für die Risiken Alter, Invalidität und Tod.

Besondere Bestimmungen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Schweizer Unternehmens

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, dort für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von ihm entlohnt werden, sowie ihre nichterwerbstätigen Ehegattinnen und Ehegatten, die sie ins Ausland begleiten, gelten besondere Bestimmungen. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Ausgleichskasse.

AHV-Rentner (1. Säule) und Pensionskassenbezüger (2. Säule)

Stellen Sie sicher, dass die Überweisung von Renten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Pensionskasse oder sonstigen Versicherungen funktioniert. Domizilwechsel müssen unbedingt der AHV-Ausgleichskasse, der zuständigen Pensionskasse und dem Versicherungsträger mitgeteilt werden. 

Besteuerung der Pensionskassenrenten

Auf Pensionskassenrenten erhebt die Schweiz in der Regel eine Quellensteuer, wenn der Rentenbezüger oder die Rentenbezügerin im Ausland wohnt. Doppelbesteuerungsabkommen können vorsehen, dass die Quellensteuer entfällt oder vom Rentenbezüger oder der Rentenbezügerin im Wohnsitzland zurückgefordert werden kann.

Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS)

Der Dienst Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer (SAS) des EDA gewährt unter gewissen Voraussetzungen bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schweizern Sozialhilfe. Gerät jemand in eine Notlage, so sind zunächst die eigenen Mittel auszuschöpfen, um die Situation zu überwinden. Stellt sich damit keine Verbesserung der Notlage ein, ist zu klären, inwiefern die Verwandtschaft oder Bekannte helfen können. Es ist auch abzuklären, welche Leistungen und Unterstützung von Seiten des Aufenthaltsstaates möglich sind. Zuletzt können die Unterstützungsmöglichkeiten bei der Bundesstelle Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) abgeklärt werden.

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