In der Türkei ansässige natürliche Personen sind unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Ansässig ist, wer den Wohnsitz in der Türkei hat oder sich dort für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres aufhält (ausgenommen sind Geschäftsreisen oder Montagearbeiten). Natürliche Personen, die nicht im Land ansässig sind, unterliegen einer beschränkten Einkommenssteuer für die in der Türkei erzielten Einkünfte. Die Einkommensverwaltung (Gelir İdaresi Başkanlığı) bietet auf ihrer Website Informationen über Einkommenssteuern auch in englischer Sprache an. 

Doppelbesteuerung

Seit Februar 2012 ist das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommenssteuern zwischen der Schweiz und der Türkei in Kraft. Auskünfte darüber erteilt das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF.

Informationsaustausch

Die Schweiz und die Türkei haben sich international verpflichtet, den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) einzuführen.

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