Vorsorge und Versicherung

Zwischen der Schweiz und 44 Staaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland. Zwischen der Schweiz und der Türkei besteht ein Sozialversicherungsabkommen, das am 01.01.1972 in Kraft getreten ist.

Sozialversicherungssystem

Die Abkommen regeln grundsätzlich die Unterstellung und die Gleichstellung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten. Auskünfte über die Abkommen erteilen in erster Linie die zuständigen Versicherungsträger (AHV-Ausgleichskassen, Unfall-versicherer etc.). Online-Informationen dazu bietet auch das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV an.

Die nationale Sozialversicherung «Sosyal Güvenlik Kurumu» (SGK) ist eine Einheitsversicherung, die Krankheit, Mutterschaft, Alter, Invalidität, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten umfasst. Die zuständige Stelle der Zentralregierung ist das gleichnamige Sozialversicherungsinstitut «Sosyal Güvenlik Kurumu». Arbeitnehmende und Arbeitgeber sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Erwerbstätige ausländische Staatsangehörige müssen der «Sosyal Güvenlik Kurumu» beitreten. Gemäss dem Abkommen über die Soziale Sicherheit von 1969 werden schweizerische Staatsangehörige jedoch nur auf Antrag der türkischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SGK) unterstellt.

Die Leistungen der SGK entsprechen nicht den schweizerischen Standards.

Altersvorsorge

Das Rentenalter in der Türkei hängt vom Datum der Anmeldung bei der türkischen Sozialversicherungsanstalt (SSI) und den Tagen der Beitragszahlung ab. Im Laufe der Zeit wurden in der Türkei mehrere Gesetze zum Rentensystem verabschiedet, was die Angelegenheit sehr viel komplexer gemacht hat. Es wird daher dringend empfohlen, einen Experten zu konsultieren oder sich an das zuständige Amt zu wenden. 

Kranken- und Unfallversicherung

Seit 2012 ist in der Türkei die allgemeine Krankenversicherung obligatorisch. Ausländische Staats angehörige, die keiner Sozialversicherung angeschlossen sind, schon länger als ein Jahr in der Türkei leben und in ihrem Herkunftsstaat nicht krankenversichert sind, müssen sich bei der «Sosyal Güvenlik Kurumu» (SGK) versichern. Sie benötigen für die Registrierung bei der SGK normalerweise die Aufenthaltsbewilligung sowie eine Bestätigung des Sozialversicherungsstatus im Herkunftsstaat einschliesslich einer beglaubigten Übersetzung derselben, die durch einen anerkannten Notar beglaubigt wurde.

Berufliche Vorsorge

Das staatliche Vorsorgesystem wird von der Sosyal Güvenlik Kurumu (Sozialversicherungsanstalt, SGK) verwaltet, die die Versicherungsbeiträge von den Arbeitnehmern und ihren Arbeitgebern einzieht. Sobald eine Person, die für die erforderliche Zeit Beiträge an die SGK gezahlt hat, das Rentenalter erreicht, hat sie Anspruch auf eine SGK-Rente, deren Höhe sich nach der Höhe der gezahlten Beiträge richtet. Zusätzlich zu den SGK-Renten können Personen das private Rentensystem nutzen, indem sie zusätzliche Beiträge in private Rentenfonds einzahlen, die von Versicherungsgesellschaften verwaltet werden. 

Arbeitslosenversicherung

In der Türkei gibt es eine Arbeitslosenversicherung. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung, die mit einer Versicherungstechnik arbeitet, die den Einkommensverlust von Personen teilweise und für einen bestimmten Zeitraum ausgleicht, die aus eigenem Willen und Verschulden ihren Arbeitsplatz verlieren, obwohl sie arbeitsfähig, gesund und kompetent sind.

Schweizer AHV/ IV

Auszahlung ordentlicher Renten

Ordentliche AHV- und IV-Renten (mit Ausnahme der IV-Viertelsrente) für schweizerische Staatsangehörige können an jeden beliebigen Wohnort überwiesen werden. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die schweizerische Ausgleichskasse in der Regel in der Währung des Wohnsitzstaates. Die anspruchsberechtigte Person kann ihre Rente auch auf ein persönliches Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz auszahlen lassen. Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt.

Freiwillige AHV/IV

Der freiwilligen AHV/IV können schweizerische Staatsangehörige beitreten, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA leben, falls sie unmittelbar vor ihrem Wegzug während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Die Mitgliedschaft in der freiwilligen AHV/IV entbindet die Betroffenen nicht von einer allfälligen Versicherungspflicht im Wohn- bzw. Erwerbsland. Der Beitragssatz für Erwerbstätige beläuft sich auf 10,1% des massgebenden Einkommens. Der jährliche Mindestbeitrag liegt bei 950 CHF. Die freiwillige AHV/IV bietet insbesondere nichterwerbstätigen Personen, die in ausländischen Sozialversicherungssystemen oft keine Versicherungsmöglichkeit haben, einen Schutz für die Risiken Alter, Invalidität und Tod.

Besondere Bestimmungen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Schweizer Unternehmens

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, dort für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von ihm entlohnt werden, sowie ihre nichterwerbstätigen Ehegattinnen und Ehegatten, die sie ins Ausland begleiten, gelten besondere Bestimmungen. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Ausgleichskasse.

AHV-Rentner (1. Säule) und Pensionskassenbezüger (2. Säule)

Stellen Sie sicher, dass die Überweisung von Renten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Pensionskasse oder sonstigen Versicherungen funktioniert. Domizilwechsel müssen unbedingt der AHV-Ausgleichskasse, der zuständigen Pensionskasse und dem Versicherungsträger mitgeteilt werden. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK sendet allen Personen, die Leistungen beziehen, jährlich eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Damit die Rente ohne Unterbruch bezahlt wird, muss das Formular ausgefüllt und durch eine Amtsbehörde attestiert innerhalb von 90 Tagen zurückgeschickt werden.

Besteuerung der Pensionskassenrenten

Auf Pensionskassenrenten erhebt die Schweiz in der Regel eine Quellensteuer, wenn der Rentenbezüger oder die Rentenbezügerin im Ausland wohnt. Doppelbesteuerungsabkommen können vorsehen, dass die Quellensteuer entfällt oder vom Rentenbezüger oder der Rentenbezügerin im Wohnsitzland zurückgefordert werden kann.

Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS)

Der Dienst Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer (SAS) des EDA gewährt unter gewissen Voraussetzungen bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schweizern Sozialhilfe. Gerät jemand in eine Notlage, so sind zunächst die eigenen Mittel auszuschöpfen, um die Situation zu überwinden. Stellt sich damit keine Verbesserung der Notlage ein, ist zu klären, inwiefern die Verwandtschaft oder Bekannte helfen können. Es ist auch abzuklären, welche Leistungen und Unterstützung von Seiten des Aufenthaltsstaates möglich sind. Zuletzt können die Unterstützungsmöglichkeiten bei der Bundesstelle Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) abgeklärt werden.

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